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Vorratsdatenspeicherung, dritter Anlauf: Was die IP-Speicherung wirklich bedeutet

Die Bundesregierung will IP-Adressen drei Monate anlasslos speichern lassen. Aus den drei Monaten können bei modernen Anschlüssen dreizehn werden. Was im Entwurf steht, warum die Frist länger ist als angekündigt – und welche Maßnahmen tatsächlich etwas ändern.

Bitcoinlighthouse

August 28, 2026 · 11 min read

Zweimal ist die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vor Gericht gescheitert – 2010 vor dem Bundesverfassungsgericht, 2022 vor dem Europäischen Gerichtshof. Jetzt läuft der dritte Anlauf, und er ist enger zugeschnitten als seine Vorgänger: Diesmal geht es nicht um alle Verkehrsdaten, sondern nur um IP-Adressen. Kein Bewegungsprofil, keine Standortdaten, keine Kommunikationsinhalte.

Das klingt maßvoll, und genau so ist es gemeint. Der Entwurf ist an den Grenzen entlanggeschrieben, die der EuGH 2024 gezogen hat. Gelernt wurde aus zwei Niederlagen also nicht, dass die anlasslose Speicherung falsch ist – sondern wie man sie formuliert, damit sie diesmal hält.

Nur steht in demselben Entwurf ein Halbsatz, durch den aus drei Monaten Speicherung dreizehn werden können. Und das ist kein Rechenfehler von Kritikern, sondern die Rechnung der Netzbetreiber selbst.

Kurzfassung:

Das Bundeskabinett hat am 22. April 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der Zugangsanbieter verpflichtet, IP-Adressen und Portnummern drei Monate lang anlasslos zu speichern (§ 176 TDDDG) – dazu eine Sicherungsanordnung, das sogenannte Quick Freeze (§ 100g StPO). Am 24. Juni 2026 war die erste Lesung im Bundestag, seitdem liegt der Entwurf im Rechtsausschuss. Beschlossen ist noch nichts. Nicht gespeichert werden sollen: besuchte Websites, Standortdaten, Verbindungsdaten oder Inhalte. Gespeichert wird die Zuordnung „Welche IP-Adresse gehörte wann zu welchem Anschluss" – der Schlüssel, mit dem sich jede anderswo protokollierte IP einem Namen zuordnen lässt.

Der Weg bis hierher#

  • 2010 · Karlsruhe kippt die erste Fassung – Das Bundesverfassungsgericht erklärt die deutsche Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig – zu weitgehend, zu wenig gesichert.
  • 2022 · Der EuGH kippt die zweite – Die anlasslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten verstößt gegen EU-Recht. Die Regelung im Telekommunikationsgesetz ist damit unanwendbar.
  • 2024 · Die Tür geht einen Spalt auf – Der EuGH erlaubt in einer Entscheidung zu IP-Adressen unter engen Bedingungen deren anlasslose Speicherung – wenn sichergestellt ist, dass daraus keine genauen Rückschlüsse auf das Privatleben möglich sind.
  • 22. April 2026 · Kabinettsbeschluss – Die Bundesregierung beschließt den Entwurf: drei Monate IP-Speicherung plus Quick Freeze. Das Justizministerium nennt als Ziel die Verfolgung von Missbrauchsdarstellungen, Cyberbetrug und digitaler Gewalt.
  • 1. Juni 2026 · Stellungnahme des Bundesrats – Die Länder melden Änderungswünsche an.
  • 24. Juni 2026 · Erste Lesung im Bundestag – Der Entwurf wird an die Ausschüsse überwiesen, federführend der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Dort liegt er bis heute.

Was gespeichert werden soll – und was nicht#

Zuerst das, was tatsächlich im Entwurf steht:

Nicht gespeichert werden sollen Standortdaten, Verbindungsdaten („wer hat wann mit wem"), Inhalte oder eine Liste der besuchten Websites. Der Entwurf beschränkt sich auf IP-Adressen und Portnummern – also darauf, welchem Anschluss eine bestimmte Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Die Bildung von Bewegungsprofilen ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Das ist deutlich weniger als 2010 und 2022 – wer das Gegenteil behauptet, liefert dem Vorhaben nur ein billiges Gegenargument. Der Punkt liegt woanders.

Nur ist die IP-Adresse eben nicht irgendein Datum, sondern das Bindeglied. Sie ist der Punkt, an dem eine anonyme Spur zu einer Person wird.

Warum die Zuordnung so mächtig ist:

Jede Website, jeder App-Server, jeder Werbedienstleister protokolliert ohnehin die IP-Adressen seiner Besucher – das ist technisch unvermeidlich und nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Was bisher fehlte, war der Schlüssel: die verlässliche Zuordnung einer IP zu einem Anschlussinhaber, drei Monate rückwirkend. Genau diesen Schlüssel schafft der Entwurf. Er speichert nicht, was du getan hast – er sorgt dafür, dass alles, was andere über dich protokolliert haben, dir zugeordnet werden kann.

Aus drei Monaten werden dreizehn#

Hier wird es konkret. Der Entwurf formuliert die Frist so, dass gespeichert wird ab Beginn der Zuweisung einer IP-Adresse und gelöscht wird drei Monate nach dem Ende der Zuweisung.

Das war zu Zeiten der nächtlichen Zwangstrennung unproblematisch: Eine Zuweisung dauerte höchstens 24 Stunden. Heute ist das anders. In ihrer Stellungnahme schreiben die Mobilfunknetzbetreiber: „In vielen Netzen, insbesondere bei modernen Glasfaseranschlüssen, gibt es keine Zwangstrennung mehr." Verbindungen laufen wochen- oder monatelang durch.

Ihre Rechnung: „Besteht die Verbindung beispielsweise über zehn Monate, führt dies zu einer Speicherdauer von insgesamt 13 Monaten."

Dreizehn Monate. Nicht drei. Nicht wegen böser Absicht, sondern weil eine Formulierung aus der DSL-Ära in ein Glasfasernetz kopiert wurde. Ob das im Ausschuss korrigiert wird, ist die vielleicht wichtigste offene Frage an diesem Entwurf – und der Punkt, an dem sich zeigen wird, wie ernst die Beteuerung gemeint war, es gehe um eine eng begrenzte Regelung.

Quick Freeze: der Teil, der eigentlich die Alternative war#

Der zweite Baustein ist die Sicherungsanordnung in § 100g StPO. Bei Verdacht auf eine schwere Straftat kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass ein Anbieter die Daten eines konkreten Anschlusses einfriert. Herausgegeben werden sie erst in einem zweiten Schritt, auf richterliche Anordnung.

Das ist das Verfahren, das jahrelang als grundrechtsschonende Alternative zur Vorratsdatenspeicherung diskutiert wurde: Gespeichert wird erst, wenn es einen Anlass gibt. Im aktuellen Entwurf steht es nicht mehr anstelle der anlasslosen Speicherung, sondern zusätzlich dazu.

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in ihrer Stellungnahme genau hier angesetzt und außerdem gefragt, warum es drei Monate sein müssen und nicht vier Wochen. Ihr zweiter Einwand wiegt schwerer: Der Schutz von Berufsgeheimnisträgern – Anwälte, Ärzte, Journalisten – sei unzureichend geregelt. Wessen Mandant sich meldet, ergibt sich aus einer IP-Zuordnung genauso wie aus einem Telefonprotokoll.

Was das für Bitcoin-Nutzer bedeutet#

Ein Punkt, den man in dieser Debatte selten liest: Auch deine Bitcoin-Wallet spricht über deinen Anschluss mit dem Internet.

Eine Wallet, die ihre Kontostände beim Server eines Anbieters abfragt, teilt diesem Server mit, welche Adressen sie interessieren – von der IP-Adresse deines Anschlusses aus. Eine Node baut Verbindungen zu anderen Nodes auf. Wer eine Transaktion sendet, sendet sie von irgendwo. Wer über eine regulierte Börse kauft, ist ohnehin identifiziert – was sich dort ab 2027 ändert, steht hier. Auf Netzwerkebene entscheidet sich der Rest. All das wird nicht von diesem Gesetz gespeichert, aber es ist an anderer Stelle protokolliert – und der Entwurf liefert den Schlüssel, um es rückwirkend zuzuordnen.

Deshalb gehört zu ernsthafter Bitcoin-Privatsphäre immer beides: Was auf der Blockchain sichtbar ist, und was auf dem Weg dorthin sichtbar war. Eine perfekt getrennte UTXO-Struktur nützt wenig, wenn alle Abfragen dazu von derselben Anschlusskennung kamen. Die naheliegendste Antwort darauf ist unabhängig von jedem Gesetz dieselbe: eine eigene Node, erreichbar über Tor, und eine Wallet, die ausschließlich mit ihr spricht.

Was du jetzt tun kannst#

1. Erst mal: nichts überstürzen

Das Gesetz ist nicht beschlossen. Es liegt im Ausschuss, die Speicherfrist ist umstritten, und selbst nach einer Verabschiedung sind Verfassungsbeschwerden absehbar – die beiden Vorgängerfassungen sind genau daran gescheitert. Wer jetzt hektisch Dienste wechselt, tut das auf Basis eines Entwurfs, nicht eines Gesetzes.

2. Verschlüsseltes DNS einrichten

Unabhängig von jeder Speicherpflicht sieht dein Zugangsanbieter standardmäßig jede Domain, die du aufrufst – über die unverschlüsselte DNS-Abfrage. Das abzustellen kostet fünf Minuten in den Systemeinstellungen und wirkt sofort. Es ist die Maßnahme mit dem besten Verhältnis von Aufwand zu Wirkung, und sie steht nicht ohne Grund in unseren fünf Schritten für mehr Privatsphäre.

3. VPN nüchtern einsetzen

Ein VPN sorgt dafür, dass die Websites, die du besuchst, nicht deine Anschluss-IP sehen – und dass dein Provider nicht sieht, wohin du gehst. Es verschiebt das Vertrauen zum VPN-Anbieter, es löscht es nicht. Für die Auswahl zählen Gerichtsstand, Protokollierungspraxis und unabhängige Prüfungen; die Kriterien stehen im VPN-Vergleich, die grundsätzliche Einordnung hier.

4. Tor dort nutzen, wo es wirklich zählt

Für Bitcoin-Verbindungen ist Tor die stärkere Antwort als ein VPN: Deine Node oder Wallet spricht dann nicht von deiner Anschlusskennung aus mit dem Netzwerk. Die meisten Node-Distributionen bringen das mit und schalten es auf Wunsch mit einem Klick ein.

5. Kommunikation dorthin verlagern, wo keine Metadaten anfallen

Gegen die Zuordnung von IP-Adressen hilft am Ende nur, dass möglichst wenig zuzuordnen ist. Messenger wie SimpleX kommen ohne dauerhafte Kennung aus, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Cloud-Dienste ohne Einblick des Anbieters in deine Dateien.

6. Politisch dranbleiben

Die Speicherfrist, die Formulierung zum Ende der Zuweisung und der Schutz von Berufsgeheimnisträgern werden gerade im Ausschuss verhandelt. Das sind genau die Stellen, an denen öffentliche Aufmerksamkeit in der Vergangenheit etwas bewirkt hat.

Was drei Anläufe über den Zweck verraten#

Über die Wirksamkeit muss man nicht spekulieren, sie ist gemessen worden. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg hat die deutschen Aufklärungsquoten über mehr als zwei Jahrzehnte ausgewertet – einschließlich der gut zwei Jahre, in denen die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich galt. Ergebnis: kein messbarer Effekt. In einer früheren Untersuchung derselben Einrichtung lag der rechnerische Zugewinn bei 0,002 Prozent der Fälle, während die normalen jährlichen Schwankungen der Aufklärungsquote ein Vielfaches davon ausmachen.

Ein Vorhaben, das zweimal vor Gericht scheitert, dessen Nutzen nicht nachweisbar ist und das trotzdem zum dritten Mal eingebracht wird, ist keine Reaktion auf ein Ermittlungsproblem. Es ist eine stehende Forderung, die sich ihre Begründung sucht. Die Begründung wechselt mit der Nachrichtenlage – erst Terror, dann Kinderpornografie, jetzt Cyberbetrug und digitale Gewalt. Die Maßnahme bleibt Wort für Wort dieselbe.

Und wofür solche Befugnisse am Ende benutzt werden, ist ebenfalls keine Vermutung. Großbritannien beschloss im Jahr 2000 ein Überwachungsgesetz gegen Terror und organisierte Kriminalität. Wenige Jahre später observierten Kommunen damit eine Familie, um zu prüfen, ob ihr dreijähriges Kind im richtigen Schulsprengel wohnt – daneben Hundekot, Falschparker und Schwarzarbeit, tausendfach im Monat. Beschlossen hatte das niemand. Es war einfach die Befugnis, die da war.

Anlasslos heißt: Alle werden erfasst, damit einige gefunden werden. Der Schlüssel, der dabei entsteht, ist einmal geschaffen und dann vorhanden – für die Zwecke von heute und für die, die später hinzukommen.

Und dann ist da die Sache mit den dreizehn Monaten. Ein Gesetz, das mit einer engen Frist beworben wird und in der Fassung des Kabinetts das Vierfache ermöglicht, hat ein Glaubwürdigkeitsproblem, bevor es überhaupt in Kraft ist.

Was bleibt, ist die unbequeme Wahrheit hinter dieser wie hinter jeder ähnlichen Debatte: Schutz entsteht nicht dadurch, dass Daten nicht gespeichert werden dürfen, sondern dadurch, dass sie gar nicht erst anfallen. Genau deshalb sind verschlüsselte Kommunikation, eigene Infrastruktur und Datensparsamkeit keine Paranoia, sondern schlicht die einzige Maßnahme, die von keiner Abstimmung abhängt.

Häufige Fragen#

Ist die Vorratsdatenspeicherung schon beschlossen?

Nein. Das Kabinett hat den Entwurf am 22. April 2026 beschlossen, die erste Lesung im Bundestag war am 24. Juni 2026. Seitdem liegt er im Rechtsausschuss. Bis zur Verabschiedung kann sich Wesentliches ändern.

Werden meine besuchten Websites gespeichert?

Nein. Der Entwurf umfasst IP-Adressen und Portnummern, nicht die aufgerufenen Seiten, keine Standortdaten und keine Inhalte. Wer welche Seite aufgerufen hat, protokollieren die Seitenbetreiber selbst – der Entwurf schafft die Möglichkeit, diese Protokolle rückwirkend einem Anschluss zuzuordnen.

Warum ist von dreizehn Monaten die Rede, wenn drei Monate im Gesetz stehen?

Weil die Frist erst mit dem Ende der IP-Zuweisung zu laufen beginnt. Bei modernen Anschlüssen ohne Zwangstrennung kann eine Zuweisung viele Monate bestehen. Die Netzbetreiber rechnen bei zehn Monaten Verbindungsdauer mit dreizehn Monaten Speicherung.

Hilft ein VPN gegen die Speicherung?

Gespeichert wird trotzdem, dass dir eine bestimmte IP zugewiesen war. Ein VPN sorgt aber dafür, dass die von dir besuchten Dienste nicht diese IP sehen – die Zuordnung läuft dann ins Leere. Entscheidend ist, wie vertrauenswürdig der VPN-Anbieter ist.

Betrifft das auch meine Bitcoin-Wallet?

Indirekt. Das Gesetz speichert nichts über deine Wallet. Aber Server, mit denen deine Wallet spricht, sehen deine IP – und die Zuordnung dieser IP zu deinem Anschluss wäre künftig drei Monate lang verfügbar. Eine eigene Node und Verbindungen über Tor lösen das Problem an der Wurzel.

Was ist Quick Freeze?

Ein Verfahren, bei dem Daten eines konkreten Anschlusses erst bei einem Verdacht eingefroren und anschließend auf richterliche Anordnung herausgegeben werden. Es galt lange als grundrechtsschonende Alternative zur anlasslosen Speicherung – im aktuellen Entwurf kommt es zusätzlich, nicht stattdessen.

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Quellen: heise online: Studie des Max-Planck-Instituts – Vorratsdatenspeicherung verbessert die Aufklärungsquote nicht · The Register: Poole Council nutzt Anti-Terror-Gesetz gegen eine Familie · Bundesregierung: Im Kabinett beschlossen – IP-Adressenspeicherung · BMJV: Pressemitteilung zum Gesetzentwurf vom 22. April 2026 · Deutscher Bundestag: Einführung einer IP-Adressspeicherung beraten · netzpolitik.org: Vorratsdatenspeicherung deutlich länger als drei Monate · netzpolitik.org: Dritter Versuch – Bundesregierung beschließt anlasslose Vorratsdatenspeicherung · BRAK: Quick Freeze und IP-Adressspeicherung


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